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Corporate Governance114
Corporate-Governance-Bericht
Gemeinsamer Bericht von Vorstand und Aufsichts-
rat der E.ON AG zur Corporate Governance
E.ON versteht Corporate Governance als zentrale Herausfor-
derung an eine verantwortungsvolle und wertorientierte
Unternehmensführung. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich
im abgelaufenen Geschäftsjahr intensiv mit der Einhaltung
der Vorgaben des Corporate-Governance-Kodex besonders
im Zusammenhang mit den neuen Anforderungen vom
14. Juni 2007 befasst. Am 17. Dezember 2007 gaben Vorstand
und Aufsichtsrat die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG
ab, nach der E.ON den Empfehlungen des Kodex ohne Aus-
nahme entspricht. Die vollständige Erklärung finden Sie
ebenso wie die Erklärungen der Vorjahre im Internet unter
www.eon.com. E.ON erfüllt freiwillig auch die meisten Anre-
gungen des Kodex.
Führungs- und Kontrollstruktur
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat 20 Mitglieder und setzt sich nach dem
deutschen Mitbestimmungsgesetz zu gleichen Teilen aus
Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Die Ver-
treter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung,
die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmern gewählt.
Bei Abstimmungen im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleich-
heit der Vorsitzende des Aufsichtsrats die ausschlaggebende
Stimme, falls eine zweite Abstimmung erneut zu einer Stim-
mengleichheit führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der
E.ON AG sollen in der Regel nicht älter als 70 Jahre sein.
Um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vor-
stands sicherzustellen, gehören dem Aufsichtsrat nicht mehr
als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands an. Die Auf-
sichtsratsmitglieder dürfen keine Organfunktionen oder
Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des
Unternehmens ausüben. Die Aufsichtsratsmitglieder sind
verpflichtet, Interessenkonflikte, insbesondere solche, die
aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden,
Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern
entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen.
Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Haupt-
versammlung, ob Interessenkonflikte auftraten und wie sie
behandelt wurden. Wesentliche und nicht nur vorübergehende
Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
sollen zur Beendigung des Mandats führen. Im Berichtsjahr
kam es nicht zu Interessenkonflikten bei Aufsichtsratsmit-
gliedern der E.ON AG. Berater- und sonstige Dienstleistungs-
und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesell-
schaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Entspre-
chende Verträge bestanden im Berichtszeitraum nicht.
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und beglei-
tet den Vorstand beratend. Er befasst sich mit der Geschäfts-
entwicklung, der Mittelfristplanung und der Weiterentwicklung
der Unternehmensstrategie. Er erörtert die Quartalsberichte
und verabschiedet unter Berücksichtigung der Prüfungs-
berichte des Abschlussprüfers und der vorbereitenden
Berichte des Prüfungsausschusses den Jahresabschluss und
den Konzernabschluss. Darüber hinaus bestellt er die Mitglie-
der des Vorstands und beruft sie ab. Dabei sorgt er gemein-
sam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung.
Geschäfte oder Maßnahmen des Vorstands, die die Vermö-
gens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundle-
gend verändern, bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der
E.ON AG enthält einen nicht abschließenden Katalog zustim-
mungspflichtiger Geschäfte und Maßnahmen.
Nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bestehen
folgende Ausschüsse des Aufsichtsrats:
Dem nach § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz zu bildenden
Vermittlungsausschuss gehören je zwei Mitglieder der An-
teilseigner und der Arbeitnehmer an. Er unterbreitet dem
Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung von Vorstandsmit-
gliedern, wenn im ersten Wahlgang die erforderliche Mehr-
heit von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglie-
der nicht erreicht wird.
Der Präsidialausschuss besteht aus den vier Mitgliedern des
Vermittlungsausschusses. Er bereitet die Sitzungen des Auf-
sichtsrats vor und berät den Vorstand in Grundsatzfragen
der strategischen Fortentwicklung des Unternehmens. In Eil-
fällen wenn eine vorherige erforderliche Beschlussfassung
des Aufsichtsrats nicht ohne wesentliche Nachteile für die
Gesellschaft abgewartet werden kann beschließt der Präsi-
dialausschuss anstelle des Gesamt-Aufsichtsrats. Der Präsi-
dialausschuss bereitet darüber hinaus insbesondere Perso-
nalentscheidungen des Aufsichtsrats vor und ist zuständig für
den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstel-
lungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands. Er befasst
sich darüber hinaus mit Fragen der Corporate Governance
und berichtet dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich
über den Stand, die Effektivität und eventuelle Verbesserungs-
möglichkeiten der Corporate Governance des Unternehmens.
Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die über
besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung
bzw. der Betriebswirtschaft verfügen. Der Vorsitzende verfügt
entsprechend den Vorgaben des Corporate Governance
Kodex über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der
Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen bzw. inter-
nationalen Kontrollverfahren.
Der Prüfungsausschuss befasst sich vornehmlich mit Fragen
der Rechnungslegung, der Compliance und des Risikomana-
gements der Gesellschaft, der erforderlichen Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers, der Bestimmung der Prüfungsschwer-
punkte und der Honorarvereinbarung mit dem Abschluss-
prüfer. Ferner bereitet er die Entscheidung des Aufsichtsrats