Corporate Governance114 Corporate-Governance-Bericht Gemeinsamer Bericht von Vorstand und Aufsichts- rat der E.ON AG zur Corporate Governance E.ON versteht Corporate Governance als zentrale Herausfor- derung an eine verantwortungsvolle und wertorientierte Unternehmensführung. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich im abgelaufenen Geschäftsjahr intensiv mit der Einhaltung der Vorgaben des Corporate-Governance-Kodex ­ besonders im Zusammenhang mit den neuen Anforderungen vom 14. Juni 2007 ­ befasst. Am 17. Dezember 2007 gaben Vorstand und Aufsichtsrat die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG ab, nach der E.ON den Empfehlungen des Kodex ohne Aus- nahme entspricht. Die vollständige Erklärung finden Sie ebenso wie die Erklärungen der Vorjahre im Internet unter www.eon.com. E.ON erfüllt freiwillig auch die meisten Anre- gungen des Kodex. Führungs- und Kontrollstruktur Der Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat hat 20 Mitglieder und setzt sich nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz zu gleichen Teilen aus Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Die Ver- treter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung, die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmern gewählt. Bei Abstimmungen im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleich- heit der Vorsitzende des Aufsichtsrats die ausschlaggebende Stimme, falls eine zweite Abstimmung erneut zu einer Stim- mengleichheit führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der E.ON AG sollen in der Regel nicht älter als 70 Jahre sein. Um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vor- stands sicherzustellen, gehören dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands an. Die Auf- sichtsratsmitglieder dürfen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Die Aufsichtsratsmitglieder sind verpflichtet, Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Haupt- versammlung, ob Interessenkonflikte auftraten und wie sie behandelt wurden. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Im Berichtsjahr kam es nicht zu Interessenkonflikten bei Aufsichtsratsmit- gliedern der E.ON AG. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesell- schaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Entspre- chende Verträge bestanden im Berichtszeitraum nicht. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und beglei- tet den Vorstand beratend. Er befasst sich mit der Geschäfts- entwicklung, der Mittelfristplanung und der Weiterentwicklung der Unternehmensstrategie. Er erörtert die Quartalsberichte und verabschiedet unter Berücksichtigung der Prüfungs- berichte des Abschlussprüfers und der vorbereitenden Berichte des Prüfungsausschusses den Jahresabschluss und den Konzernabschluss. Darüber hinaus bestellt er die Mitglie- der des Vorstands und beruft sie ab. Dabei sorgt er gemein- sam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung. Geschäfte oder Maßnahmen des Vorstands, die die Vermö- gens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundle- gend verändern, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der E.ON AG enthält einen nicht abschließenden Katalog zustim- mungspflichtiger Geschäfte und Maßnahmen. Nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bestehen folgende Ausschüsse des Aufsichtsrats: Dem nach § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz zu bildenden Vermittlungsausschuss gehören je zwei Mitglieder der An- teilseigner und der Arbeitnehmer an. Er unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung von Vorstandsmit- gliedern, wenn im ersten Wahlgang die erforderliche Mehr- heit von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglie- der nicht erreicht wird. Der Präsidialausschuss besteht aus den vier Mitgliedern des Vermittlungsausschusses. Er bereitet die Sitzungen des Auf- sichtsrats vor und berät den Vorstand in Grundsatzfragen der strategischen Fortentwicklung des Unternehmens. In Eil- fällen ­ wenn eine vorherige erforderliche Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht ohne wesentliche Nachteile für die Gesellschaft abgewartet werden kann ­ beschließt der Präsi- dialausschuss anstelle des Gesamt-Aufsichtsrats. Der Präsi- dialausschuss bereitet darüber hinaus insbesondere Perso- nalentscheidungen des Aufsichtsrats vor und ist zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstel- lungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands. Er befasst sich darüber hinaus mit Fragen der Corporate Governance und berichtet dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über den Stand, die Effektivität und eventuelle Verbesserungs- möglichkeiten der Corporate Governance des Unternehmens. Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung bzw. der Betriebswirtschaft verfügen. Der Vorsitzende verfügt ­ entsprechend den Vorgaben des Corporate Governance Kodex ­ über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen bzw. inter- nationalen Kontrollverfahren. Der Prüfungsausschuss befasst sich vornehmlich mit Fragen der Rechnungslegung, der Compliance und des Risikomana- gements der Gesellschaft, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Bestimmung der Prüfungsschwer- punkte und der Honorarvereinbarung mit dem Abschluss- prüfer. Ferner bereitet er die Entscheidung des Aufsichtsrats

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